I. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für sämtliche Montagen der GÄMMERLER GmbH (nachfolgend als „GÄMMERLER“ bezeichnet), soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Die Montagebedingungen gelten dabei ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn GÄMMERLER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Montagebedingungen gelten auch dann, wenn GÄMMERLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Montage vorbehaltlos ausführt. Diese Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Montageaufträge des Kunden.
II. Montagepreis
III. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial
IV. Pflichten des Kunden
V. Montagezeit
VI. Anerkennung
VII. Inbetriebnahme, Abnahme
VIII. Haftung von GÄMMERLER
GÄMMERLER haftet unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des Kunden nach Abnahme für Montagefehler, die innerhalb von 12 Monaten nach Montageende geltend gemacht wurden und nachweisbar auf ein Verschulden des Montagepersonals von GÄMMERLER zurückzuführen sind, wie folgt:
- Alle Montagefehler sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Sie werden dann von GÄMMERLER in angemessener Zeit beseitigt. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GÄMMERLER die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. GÄMMERLER trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von GÄMMERLER eintritt. Zumutbare Aus- und Einbautätigkeiten hat der Kunde selbst vorzunehmen.
Bei unsachgemäßen und ohne Genehmigung von GÄMMERLER vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter erlischt die Haftung von GÄMMERLER. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GÄMMERLER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Kann GÄMMERLER einen Mangel, zu dessen Beseitigung GÄMMERLER verpflichtet ist, nicht beseitigen oder kommt GÄMMERLER den Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessen Frist nach, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie für einfache Fahrlässigkeit von GÄMMERLER, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GÄMMERLER, haftet GÄMMERLER nur, soweit Kardinalpflichten verletzt wurden. In diesen Fällen haftet GÄMMERLER des Weiteren nur für den typischerweise bei entsprechenden Montagearbeiten entstehenden Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GÄMMERLER oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GÄMMERLER beruhen sowie für Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie und arglistigem Verschweigen.
IX. Haftung des Kunden
X. Rücktrittsrecht des Kunden, Rücktrittsrecht von GÄMMERLER
XI. Sonstiges